Liebe Eltern,

mit einer Verordnung vom 01. Mai 2020 trat eine befristete Änderung für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gem. § 52 SchulG NRW in Kraft, die Sonderregelungen für das laufende Schuljahr 2019/ 2020 vorsehen. Hierbei werden die besonderen Bedingungen des zweiten Schulhalbjahres in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie berücksichtigt.

Wesentlicher Grundgedanke ist, den Aspekt des Gesundheitsschutzes auf jeden Fall zu berücksichtigen. In diesem Sinne setzt die Freiherr-vom-Stein Realschule die Maßnahmenpakete des Schulministeriums, die Bestimmungen des Gesundheitsamtes sowie die Anordnungen der Stadt Krefeld als Schulträger um.

Im zweiten Schulhalbjahr 2019 / 2020 beruhen die Leistungen der Schülerinnen und des Schülers auf der Gesamtentwicklung des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote aus dem ersten Halbjahr.

Die besonderen Bedingungen für dieses Schulhalbjahr sind in die geänderte Ausbildungs- und Prüfungsordnung konkret wie folgt eingeflossen:

Am Ende der Erprobungsstufe der Sekundarstufe I können alle Schülerinnen und Schüler in die Klasse 7 der bisher besuchten Schulform übergehen (§ 13 Abs. 4 SchulG NRW). Bei Schülern der Klasse 6 kann dennoch eine Empfehlung gegenüber den Eltern ausgesprochen werden, wenn ein Wechsel des Bildungsgangs zur besseren Förderung des Kindes als sinnvoll erscheint. Hierbei wird die bisherige als auch die zu erwartende Entwicklung des Schülers berücksichtigt, die er / sie in der gesamten Erprobungsstufe von Klasse 5 bis 6 gemacht hat. Die Eltern entscheiden, ob sie dem Rat der  Schule folgen.

Alle Schülerinnen und Schüler werden „in die nächsthöhere Klasse 7 bis 9 versetzt“ (APO- S I § 44c Abs. 1). Das im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 verkürzte Unterrichtsangebot und die womöglich geringere Zahl der tatsächlich geschriebenen Klassenarbeiten erlauben keine förmliche Versetzungsentscheidungen, wie sie sonst am Ende eines Schuljahres üblich sind. Die Klassenkonferenz soll aber den Verbleib in der bisherigen Jahrgangsstufe empfehlen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die letzte Entscheidung ist Sache der Eltern.

Auf Antrag kann eine Jahrgangsstufe wiederholt werden. Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler freiwillig das Schuljahr 2019 / 2020 oder tritt spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres 2020 / 2021 in die vorherige Jahrgangsstufe zurück, soll dies nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet werden.

Den Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 9 und 10 ist auf Wunsch durch zusätzliche schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen die Möglichkeit der Notenverbesserung „im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten“ einzuräumen (APO S- I § 44e Abs. 2 Satz 1) .

Die Noten der Klassen 10 in Deutsch, Mathematik und Englisch beruhen wie die Noten in allen anderen Fächern auf den Leistungen im gesamten Schuljahr, sie werden nicht so gewichtet, wie es sonst in § 32 Abs. 3 APO- S I mit einer Vor- und Prüfungsnote bestimmt ist.

Dennoch kann eine Schülerin oder ein Schüler einen Abschluss nur dann erwerben, wenn die Leistungsanforderungen auch erfüllt sind. Verbesserungsprüfungen und Nachprüfungen (§ 44f APO- S I) hinaus sollen es aber erlauben, den Abschluss oder die Berechtigung nachträglich zu erwerben (auch in Deutsch, Englisch und Mathematik). Anders als sonst ist die Teilnahme an Nachprüfungen in mehr als einem Fach möglich. Durch eine Nachprüfung kann eine Zeugnisnote nicht mehr als eine Notenstufe verbessert werden. Die Prüfungsaufgaben sind dem tatsächlich erteilten Unterricht in der jeweiligen Klasse zu entnehmen.

Die genauen rechtlichen Bedingungen des Vorstehenden können in einer Beratung mit der Klassenleitung eingehend besprochen werden. Sollte hierzu ein begründeter Beratungsbedarf vorhanden sein, vereinbaren Sie bitte ein Gespräch.

Mit freundlichen Grüßen

André Bartel
Realschulrektor

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