Hygieneplan für die Freiherr-vom-Stein Realschule Krefeld
(Stand November 2024)
Nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit den Hygieneplänen wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in den betreffenden Einrichtungen zu minimieren.
Die Corona-Pandemie Anfang der 2020er Jahre hat uns sichtbar vor Augen geführt, wie wichtig ein funktionierender Hygieneplan für einen sicheren und geregelten Unterricht in Präsenz an den Schulen war. Auch für die Post-Corona-Zeit verliert die Notwendigkeit eines festen Hygieneplans für die Schulen nicht an Bedeutung. Mit diesem Hygieneplan für die Krefelder Freiherr-vom-Stein Realschule wird der aus der Corona-Zeit stammende letzte Hygieneplan der Schule abgelöst und gilt ab sofort für beide Standorte unserer Schule. Grundlage für diesen Plan war der Rahmen-Hygieneplan für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche des Landeszentrum Gesundheit NRW mit Stand vom Januar 2024.
1. Hygiene in Klassenräumen, Aufenthaltsräumen und Fluren
1.1. Lufthygiene
Mehrmals täglich, zum Beispiel 1 x pro Stunde, ist eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.
1.2. Garderobe
Die Ablage für die Kleidung ist so zu gestalten, dass die Kleidungsstücke der Kinder und Jugendlichen sowie der Beschäftigten keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die Gefahr der Übertragung von z. B. Läusen bestehen kann.
1.3. Reinigung der Flächen, Gegenstände und Fußböden
Eine gründliche und regelmäßige Reinigung der Fußböden sowie häufig genutzter Flächen und Gegenstände ist wesentlich für einen guten Hygienestatus in der Freiherr-vom-Stein Realschule. Das Auslegen von Schmutzmatten im Eingangsbereich kann den Eintrag von Schmutz in das Gebäude reduzieren.
Fußböden (glatte Oberflächen, aber auch textile Bodenbeläge) müssen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Grundsätzlich ist in der Schule eine Desinfektion nur dann erforderlich, wenn Verunreinigungen durch Ausscheidungen, Erbrochenes, Blut, etc. auftreten, Infektionserreger in der Schule bekannt werden und die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Fußböden (in Klassenräumen und Aufenthaltsräumen) sind mind. 2x wöchentlich, Tische oder sonstige oft benutzte Gegenstände sind 2x wöchentlich nass zu reinigen. Chemie- und Physikräume ggf. zusätzlich nach Benutzung. Teppichböden sind mind. 2x wöchentlich mit einem Staubsauger gründlich abzusaugen. Eine Grundreinigung sollte regelmäßig erfolgen.
1.4. Umgang mit Spielzeugen, Lern- und Beschäftigungsmaterialien
Gegenstände, wie Spielzeuge bzw. Lern- und Beschäftigungsmaterialien sind regelmäßig nass zu reinigen oder zu waschen (mindestens 60°C).
2. Hygiene im Sanitärbereich
2.1. Ausstattung
In Sanitärbereichen müssen Oberflächen von Fußböden und Wänden feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein. An den Waschplätzen sollten aus hygienischen Gründen Flüssigseife aus Seifenspendern und Einmalhandtuchpapier oder Einmalstoffhandtücher aus retraktiven Systemen mit automatischem Vorschub bereitgestellt werden. Eine mögliche (versehentliche) Benutzung des gleichen Handtuchs durch nachfolgende Personen sollte ausgeschlossen sein. Dies ist unter anderem der Fall bei Einmalstoffhandtüchern aus retraktiven Systemen. Die Funktionalität muss regelmäßig überprüft werden. Die gemeinschaftliche Benutzung von Handtüchern ist – unabhängig vom Material – aus hygienischer Sicht bedenklich und daher abzulehnen. Papierabwurfbehälter sind mit einem Beutel zu versehen und täglich zu entleeren. Eine Reinigung der Abfallbehälter innen und außen sollte wöchentlich durchgeführt werden. Toilettenbürsten sind regelmäßig auszutauschen.
Toilettenpapier, Handtuchpapier, Einmalstoffhandtücherrollen und Flüssigseife sind grundsätzlich vorzuhalten.
Schülerinnentoiletten und Damentoiletten sind mit Hygieneeimern mit Beutel auszustatten, täglich zu entleeren und regelmäßig innen und außen zu reinigen.
2.2. Händereinigung
Händewaschen und ggf. Händedesinfektion sind die wichtigsten Maßnahmen zur Infektionsverhütung und Infektionsbekämpfung. Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene, denn hierbei wird die Keimzahl auf den Händen erheblich reduziert. Die hygienische Händedesinfektion bewirkt eine Abtötung von Infektionserregern wie Bakterien oder Viren.
Händereinigung ist daher durchzuführen:
• nach jedem Toilettengang,
• vor und nach dem Umgang mit Lebensmitteln, und dem Essen,
• bei Bedarf,
• nach Tierkontakt.
Händedesinfektion ist zusätzlich vom Personal (Lehrkräfte, Reinigungskräfte etc.) durchzuführen:
• nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut oder anderen Körperausscheidungen,
• nach Ablegen von Schutzhandschuhen,
• nach Verunreinigung mit infektiösem Material,
• nach dem Kontakt mit erkrankten Schülerinnen und Schülern oder erkranktem Personal.
Außerdem kann eine hygienische Händedesinfektion nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt bei Kindern oder Erwachsenen, die Ausscheider von Krankheitserregern (zum Beispiel Salmonellen) sind oder im Ausbruchsfall in der Einrichtung zum Beispiel durch Noroviren erforderlich sein.
Durchführung: Eine ausreichende Menge (3-5 ml) des Desinfektionsmittels in die trockenen Hände geben und einreiben. Dabei Handgelenke, Fingerkuppen, Fingerzwischenräume, Daumen und Nagelpfalz berücksichtigen und die vom Hersteller angegebene Einwirkzeit beachten. Während der Einwirkzeit müssen die Hände von der Desinfektionslösung feuchtgehalten werden.
Bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen, Blut oder Ähnlichem ist das Tragen von Einmalhandschuhen zu empfehlen.
2.3. Flächenreinigung
Toilettensitze, Urinale, Armaturen, Waschbecken, Duschbereiche, Fußböden und Türklinken sind täglich beziehungsweise nach Bedarf feucht zu reinigen. Eine Desinfektion dieser Bereiche ist nur anlassbezogen angezeigt, beispielsweise bei einer Kontamination der Flächen bzw. Materialien mit Ausscheidungen wie Stuhl, Blut oder Erbrochenem. Bei einer Desinfektion sind die Herstellervorgaben zur Einwirkzeit etc. zu beachten. Um sicherzustellen, dass eine ausreichende Wirksamkeit des Desinfektionsmittels gegeben ist, empfiehlt es sich vorzugsweise ein gelistetes Präparat (z. B. aus der VAH-Liste) auszuwählen. Bei der Desinfektion ist geeignete Schutzkleidung zu tragen.
3. Persönliche Hygiene der Kinder und Jugendlichen
Die Kinder und Jugendlichen sollten im Sinne der Gesundheitsförderung und -erziehung über die Notwendigkeit eines hygienischen Verhaltens unterrichtet werden und eine korrekte Händehygiene erlernen. Eine Händereinigung sollte nach demSpielen auf dem Schulhof, bei Verschmutzung, vor dem Essen, nach Toilettenbenutzung und nach Kontakt mit Tieren (z.B. dem Schulhund) sowie bei Bedarf erfolgen.
4. Küchenhygiene
4.1. Allgemeine Anforderungen
Durch das Kochen und Hauswirtschaften mit Kindern und Jugendlichen sollen diese in den Umgang mit Lebensmitteln eingeführt werden. Beim Umgang mit Lebensmitteln kann eine erhöhte Infektionsgefahr durch Krankheitserreger bestehen, die direkt oder indirekt auf den Menschen übertragen werden können. Vor jedem gemeinsamen Kochen ist deshalb darauf zu achten, dass die Hände gründlich gewaschen werden, lange Haare zusammengebunden werden, eine Schürze getragen wird und beim Umgang mit rohem Fleisch flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe getragen werden. Auf Lebensmittel und Speisen darf nicht gehustet oder genießt werden.
Es dürfen nur saubere Geschirr und Besteckteile benutzt werden. Die benutzten Geschirr- und Besteckteile müssen nach jeder Mahlzeit heiß gereinigt werden. Tische, Tabletts und Platzdeckchen, etc. sind nach der Mahlzeit feucht abzuwischen, um Essensreste zu entfernen. Die dafür genutzten Geschirrtücher und Lappen sind regelmäßig zu reinigen und zu wechseln.
Die Abfallentsorgung in Küchenbereichen ist so vorzunehmen, dass eine Belästigung durch Gerüche, Insekten oder Schädlinge vermieden wird. Daher sollten Abfälle in gut verschließbaren Behältern aufbewahrt, täglich entleert und gereinigt werden.
Personen, die an einer Infektionskrankheit im Sinne § 42 IfSG, an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden.
Das Küchenpersonal und alle Beschäftigten die mit Lebensmitteln zur Gemeinschaftsverpflegung möglicherweise in der Übermittagsbetreuung der Schule in Berührung kommen, sind gemäß § 43 IfSG bei Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig alle zwei Jahre über die in § 42 beschriebenen Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen zu belehren. Das Küchenpersonal ist regelmäßig lebensmittelhygienisch zu schulen. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren.
Einige Lebensmittel sind besonders empfindlich und können leicht verderben. Auf kritische Lebensmittel (rohes Tatar, Mett, rohen Fisch, Rohmilchkäse) sollte daher verzichtet werden. Die Ausgabe von Lebensmitteln wie Speisen mit rohen Eiern, selbstgemachte Mayonnaise, Tiramisu, Rohmilch und Vorzugsmilch an Kinder ist verboten.
Sofern in der Übermittagsbetreuung eine Essensausgabe erfolgt, ist von den Betreibern ein gesonderter Hygieneplan aufzustellen.
4.2. Händedesinfektion
Eine Händedesinfektion mit Mitteln der Liste des VAH für die in der Küche beschäftigten Personen ist in folgenden Fällen erforderlich:
• bei Arbeitsbeginn,
• nach Husten, Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch des Taschentuchs,
• nach Pausen,
• nach dem Toilettenbesuch,
• nach Schmutzarbeiten,
• nach Arbeiten mit kritischer Rohware zum Beispiel rohes Fleisch, Geflügel.
Durchführung: Die Durchführung der hygienischen Händedesinfektion hat sorgfältig zu erfolgen unter Einbeziehung aller Innen- und Außenflächen einschließlich der Handgelenke, Fingerzwischenräume, Fingerspitzen, Nagelfalz und Daumen. Bitte die Menge des Desinfektionsmittels, 3-5 ml, und Einwirkungszeit pro Händedesinfektion nach Herstellerangaben beachten. Für Händedesinfektionsmittel sollten Wandspender vorhanden sein.
4.3. Flächenreinigung und -desinfektion
Die Fußböden in den Küchenbereichen sind täglich zu reinigen. Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind danach mit klarem Wasser abzuspülen.
Eine Flächendesinfektion ist erforderlich:
• bei Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie rohes Fleisch, Geflügel,
• nach Arbeitsende auf Oberflächen, auf denen Lebensmittel verarbeitet
werden.
Für eine Flächendesinfektion in Küchenbereichen dürfen nur Mittel aus der Liste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) verwendet werden.
Durchführung: Das Flächendesinfektionsmittel wird gebrauchsfertig geliefert oder ist vor der Verwendung mittels geeigneter Dosierhilfe (Messbecher) als Gebrauchsverdünnung anzusetzen. Die Flächendesinfektion wird als Wischdesinfektion durchgeführt. Bei allen routinemäßigen Desinfektionsarbeiten kann eine Fläche wieder benutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist. Bei Desinfektionsmaßnahmen im Lebensmittelbereich muss die angegebene Einwirkzeit vor Wiederbenutzung der Fläche abgewartet werden.
4.4. Lebensmittelhygiene
Bei einer möglichen Anlieferung von Lebensmitteln und Speisen in der Übermittagsbetreuung, die kühl gelagert werden müssen, ist es wichtig, dass Kühlketten nicht unterbrochen werden. Warme Speisen müssen bis zur Essensausgabe Temperaturen von > 65°C aufweisen.
Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall von Schädlingen (zum Beispiel Mehlwürmern) vorzubeugen, sind Lebensmittel sachgerecht zu verpacken (zum Beispiel Umverpackungen, Eimer) und die Verpackungen mit dem Anbruchsdatum/ Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen.
Folgende Kontrollen der Lebensmittel sind durchzuführen (auch bei den beiden Kiosken):
• Wareneingangskontrolle auf Verpackung, Haltbarkeit, diverse Schäden an Waren.
• Tägliche Temperaturkontrolle in Kühleinrichtungen. Die Temperatur darf im Kühlschrank nicht über 7°C, in Gefriereinrichtungen nicht über -18°C ansteigen.
• Regelmäßige Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdaten.
• In Küchen, in denen regelmäßig gekocht wird, sind ggf. Rückstellproben in Absprache mit dem Lebensmittelüberwachungsamt zu nehmen.
• Die (Betriebs-)kontrollen sind schriftlich zu dokumentieren.
4.5. Lebensmittelhygiene für Personal, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern
Eltern bzw. Sorgeberechtigte, Schülerinnen und Schüler sowie das Personal sollten vor ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Schulfesten, oder anderen Feierlichkeiten in der Einrichtung (zum Beispiel Kuchenausgabe, Getränkeausgabe, Kuchen-, Salatspenden) über Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln und Speisen aufgeklärt werden, um eine gesundheitlich unbedenkliche Herstellung, Versorgung und Abgabe von Nahrungsmitteln gewährleisten zu können. Ein Leitfaden für Eltern kann dabei eine Orientierungshilfe sein.
4.6. Tierische Schädlinge
Die Küchen sind regelmäßig auf Schädlingsbefall zu kontrollieren und dies zu dokumentieren. Bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch eine Fachfirma zu veranlassen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt der Stadt Krefeld bei Schädlingsbefall ist zu empfehlen.
Lebensmittelabfälle müssen zum Schutz vor Ungeziefer in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter sind nach jeder Leerung zu reinigen. Küchenfenster, die ins Freie geöffnet werden können, sind mit Insektengittern auszustatten.
5. Trinkwasserhygiene
5.1. Legionellenprophylaxe
Sofern einzelne Gebäude an unserer Schule durch zentrale Warmwasserspeicher mit Warmwasser versorgt werden, ist einmal jährlich eine orientierende Untersuchung auf Legionellen entsprechend der aktuellen Trinkwasserverordnung (Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Trinkwasserverordnung – TrinkwV* in der Fassung vom 10.03.2016) und DVGW-Arbeitsblatt W 551 / April 2004 (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) (Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen-technisch Maßnahmen zur Vermeidung des Legionellenwachstums, Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasserinstallationen) erforderlich. Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind regelmäßig zu entfernen.
5.2. Vermeidung von Stagnationsproblemen
Am Wochenanfang und nach den Ferien ist das Trinkwasser ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen und einen Wasseraustausch zu gewährleisten.
5.3 Trinkwasserzubereitungsgeräte
Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung TrinkwV) und das IfSG §§ 37-39 regeln die hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser.
Trinkwasserzubereitungsgeräte (zum Beispiel Soda-Streamer) dürfen nur verwendet werden, wenn die Trinkwasserqualität nicht negativ beeinflusst wird. Ein entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsplan für das Trinkwasserzubereitungsgerät ist aufzustellen.
6. Hygiene in Sporthallen
Die Reinigung von Turnhallen, Umkleiden und Nass- bzw. Duschbereichen erfolgt arbeitstäglich durch feuchtes Wischen. Eine Desinfektion dieser Bereiche ist nur anlassbezogen angezeigt, beispielsweise bei einer Kontamination der Flächen bzw. Materialien mit Ausscheidungen wie Stuhl, Blut oder Erbrochenem. Bei einer Desinfektion sind die Herstellervorgaben zur Einwirkzeit etc. zu beachten. Um sicherzustellen, dass eine ausreichende Wirksamkeit des Desinfektionsmittels gegeben ist, empfiehlt es sich vorzugsweise ein gelistetes Präparat (z. B. aus der VAH-Liste) auszuwählen. Für die weitere Hygiene im Sanitärbereich ist Punkt 2 zu beachten. Bei der Desinfektion ist geeignete Schutzkleidung zu tragen.
7. Hygiene bei Tierhaltung
Ein enger Kontakt mit dem Gesundheits- Veterinär- und Jugendamt ist bei der Planung und Umsetzung einer Tierhaltung dringend anzuraten. Jede Tierhaltung (auch ein Schulhund) in Gemeinschaftseinrichtungen kann ein gesundheitliches und hygienisches Risiko darstellen (Allergien, Parasitenbefall, Biss- und Kratzverletzungen, Infektionen, etc.).
Auf gezielte Hygienemaßnahmen wie beispielsweise die Sauberkeit möglicher Käfige bzw. der benutzten Räume und eine gründliche Händehygiene, sowie auf tierärztliche Kontrollen muss ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Zuständigkeiten (regelmäßige Reinigung, Fütterung und Pflege) sowie Verantwortlichkeiten (seitens der Betreuungs- oder Lehrpersonen) müssen klar geregelt und festgelegt sein. Der richtige Standort des Käfigs und eine artgerechte Haltung der Tiere sind erforderlich (siehe auch Teil C).
8. Erste Hilfe
Die Schulleitung muss dafür sorgen, dass eine ausreichende Anzahl an Personen Erste-Hilfe-Kenntnisse vorweist und zur Verfügung steht. Die Erste-Hilfe-Kenntnisse sollten regelmäßig aufgefrischt werden.
8.1 Hygiene im Erste-Hilfe-Raum
Der Erste-Hilfe-Raum sollte mit einem Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtuchpapier oder Einmalstoffhandtücher aus Retraktivspendern (s. o.) ausgestattet sein. Er darf nicht als Abstell- oder Lagerraum zweckentfremdet werden.
Die Krankenliege ist nach jeder Benutzung von sichtbaren Verschmutzungen zu reinigen und ggf. mit einem Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.
Verbandsmaterialien müssen zu jeder Zeit zur Verfügung gestellt werden (§ 26 Deutsche gesetzliche Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“).
8.2 Versorgung von Bagatellwunden
Die Ersthelferin oder der Ersthelfer trägt bei der Wundversorgung Einmalhandschuhe und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.
8.3 Behandlung kontaminierter Flächen
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind (unter Tragen von Einmalhandschuhen) mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch zu reinigen. Die betroffene Fläche ist anschließend regelrecht zu desinfizieren.
8.4 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens
Gemäß Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ enthalten folgende Verbandkästen geeignetes Erste-Hilfe-Material:
• Großer Verbandkasten nach DIN 13169 oder „Verbandkasten E“
• Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 oder „Verbandkasten C“
Zusätzlich sind ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel und ein Flächendesinfektionsmittel bereitzustellen.
Verbrauchte Materialien (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend zu ersetzen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.
8.5 Notrufnummern
Polizei: 110
Feuerwehr: 112
Kinderarzt:
Notarzt:
Informationszentrale gegen Vergiftungen am Zentrum für Kinderheilkunde, Universitätsklinikum Bonn
https://gizbonn.de/
Tel.: 0228 19240
9. Belehrungs- und Meldepflichten, Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote
Nach Abschnitt 6 IfSG (§§ 34-36) bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und Aufenthaltsverboten, Verpflichtungen und Meldungsvorschriften für Personal und Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte, die dem Schutz vor Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen. Bei einem Auftreten von Infektionskrankheiten ist das Gesundheitsamt der Stadt Krefeld direkt hinzuzuziehen.
9.1 Belehrungen des Aufsichts-, Erziehungs- und Lehrpersonals
Personen, die in unserer Schule Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts-, oder andere Tätigkeiten ausüben, sind vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeiten und darauffolgend mindestens alle zwei Jahre von ihrem Arbeitgeber über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG zu belehren.
• Lehrpersonen oder andere in der Einrichtung Beschäftigte, die an den in § 34 (1) genannten Erkrankungen erkrankt oder dessen verdächtigt sind sowie zu den in §34 (3) genannten Kontaktpersonen gehören, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
• Ausscheider von in §34 (2) benannten Erregern dürfen nur nach Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen die Schule betreten.
• Die Schulleitung muss über das Auftreten dieser Erkrankung unverzüglich informiert werden.
Personen, die ggf. in Schulküchen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind oder bei der Herstellung und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wie Fleischprodukten, Milchprodukten, Backwaren, Fein- oder Rohkost beteiligt sind, müssen über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote sowie Verpflichtungen gemäß § 43 IfSG belehrt werden.
• Die Schulleitung hat, gemäß § 43 IfSG, Personen die eine der genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme der Tätigkeit und folgend alle zwei Jahre über Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen zu belehren.
• Voraussetzung für eine Beschäftigung in dem genannten Bereich ist eine weniger als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die stattgefundene Belehrung und Erklärung, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Erkrankungen oder Verdachtsmomente gemäß § 42 Abs. 1 IfSG bestehen.
Teilnahmen an Belehrungen sind grundsätzlich zu dokumentieren.
9.2. Belehrungen der Eltern, Jugendlichen und Schulkinder
Laut IfSG ist jede Person die in einer Schule neu betreut wird (oder deren Sorgeberechtigte), von der Schule über Mitwirkungspflichten gemäß § 34 Satz 1-4 zu belehren.
• Schülerinnen und Schüler oder deren Sorgeberechtigte sollen die Schulleitung unverzüglich über das Auftreten (§34 Absatz 1-3) der genannten Krankheitsfälle informieren.
• Kinder und Jugendliche, die an den genannten Krankheiten erkrankt, dessen verdächtigt, Ausscheider oder Kontaktpersonen sind, dürfen die Räume der Schule nicht betreten, nicht benutzen und an Veranstaltungen der Freiherr-vom-Stein Realschule nicht teilnehmen.
Tritt in der Schule oder Ausbildungseinrichtung eine genannte Erkrankung oder ein entsprechender Verdacht auf, so müssen nicht nur die Sorgeberechtigten der betroffenen Person, sondern auch die der anderen Kinder und Jugendlichen darüber anonym informiert werden. Dies kann über Informationsveranstaltungen, persönliche Gespräche, Merkblätter oder Aushänge erfolgen.
Im Sinne der Infektionsprävention soll die Leitung der Schule die Schülerinnen und Schüler oder deren Sorgeberechtigte gemäß § 34 Satz 10 IfSG über die Bedeutung eines vollständigen Impfschutzes (Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Deutschlands STIKO) und über die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten aufklären. Dies kann über Informationsveranstaltungen, persönliche Gespräche, Merkblätter oder Aushänge erfolgen.
9.3. Meldepflicht und Sofortmaßnahmen
Die Leitung der Schule ist gemäß Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, das Auftreten bzw. den Verdacht der in § 34 Absatz 1-3 genannten Erkrankungen (beim Personal oder bei Schülerinnen und Schülern) unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt der Stadt Krefeld zu melden.
Inhalte dieser Meldung sind:
• Angaben zur meldenden Einrichtung (Adresse, Telefonnummer, Mail/ Fax, Art der Einrichtung),
• Angaben zur meldenden Person,
• Angaben zu(r) betroffenen Person(en) (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Geschlecht, Funktion: betreute Person oder Mitarbeiter),
• die Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes,
• Erkrankungsbeginn,
• Meldedatum an das Gesundheitsamt,
• Meldedatum des Meldeeingangs in der Schule,
• Name, Anschrift und Telefonnummer des behandelnden Arztes.
Wird in der Schule eine der genannten Erkrankung bzw. der Verdacht festgestellt, so werden Sofortmaßnahmen in der Einrichtung eingeleitet. Diese können z.B. folgende sein:
• Isolierung der erkrankten Kinder und Jugendlichen,
• Betreuung durch eine zuständige Aufsichtsperson,
• Verständigung der Erziehungsberechtigten,
• Sicherstellung möglicher Infektionsquellen,
• Verstärkung der Händehygiene (Personal, Kinder und Jugendliche).
Die getroffenen und geplanten Maßnahmen sind mit dem Gesundheitsamt der Stadt Krefeld abzustimmen. Beispiele zu speziell festgelegten Hygienemaßnahmen beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten sind unter 10. „Spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer Erkrankungen“ aufgeführt.
9.4. Wiederzulassungen in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
In § 34 des IfSG ist festgelegt, bei welchen Erkrankungen oder Verdachtsfällen ein Besuchsverbot für Lehrpersonal, Schülerinnen und Schüler sowie andere Mitarbeiter besteht. Eine Wiederzulassung ist erst nach Abklingen der Symptome, ärztlichem Urteil bzw. Zustimmung des Gesundheitsamtes möglich.
Ein Merkblatt zur Wiederzulassung in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche kann eine Orientierungshilfe sein.
10. Spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer Erkrankungen
Bei einem Verdacht oder Auftreten übertragbarer Krankheiten, sind unter Umständen spezielle und zu den genannten auch ergänzende Hygienemaßnahmen in der Schule erforderlich, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt bzw. von diesem veranlasst werden.
10.1. Durchfallerkrankungen
Bei einem Auftreten von Brech-Durchfallerkrankungen sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten:
• Eltern des Kindes informieren.
• Das betroffene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern von den anderen Kindern getrennt zu betreuen.
• Bei der pflegerischen Versorgung von erkrankten Kindern sollte das Personal Einmalhandschuhe, Schutzkittel und ggf. einen geeigneten Atemschutz tragen.
• Nach Beenden der Tätigkeit wird die Schutzkleidung sofort in einem geschlossenen Müllbeutel entsorgt.
• Nach dem Umgang mit dem erkrankten Kind und nach Ablegen der Einmalhandschuhe ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
Auch auf die Händehygiene der Schülerinnen und Schüler (erkrankte und nicht erkrankte Kinder und Jugendliche) sollte intensiv hingewiesen werden.
• Nach jeder Toilettenbenutzung durch eine Schülerin oder einen Schüler, die/der an Durchfall erkrankt ist, sind Toilettenbecken und WC-Sitz gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
• Auch weitere Oberflächen, mit denen die Kinder und Jugendlichen intensiven Kontakt hatte, sind zu desinfizieren (Viruswirksamkeit des Desinfektionsmittels beachten: zum Beispiel bei Rota- und Norovirus).
• Die Eltern aller Schülerinnen und Schüler sind über vermehrt aufgetretene Durchfallerkrankungen zu informieren.
10.2.Kopflausbefall
Bei einem Auftreten von Kopflausbefall sind unter anderem folgende Maßnahmen zu beachten:
• Eltern des betroffenen Kindes informieren
• Kind bis zur Abholung durch die Eltern nach Möglichkeit getrennt betreuen.
• Eltern der anderen Kinder über Kopflausbefall in der Einrichtung informieren und sensibilisieren.
• Die Leitung der Schule ist verpflichtet das Gesundheitsamt über Kopflausbefall namentlich zu benachrichtigen.