Maßnahmen an der Freiherr-vom-Stein Realschule
zur Verringerung der Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus

(Grundlage ist die seit dem 15. August 2021 gültige Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen)


Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind bei der schulischen und – nach Zulassung durch den Schulträger – der außerschulischen Nutzung der Freiherr-vom-Stein Realschule Krefeld (bezogen auf beide Schulstandorte) im Sinne des Schulgesetzes NRW, die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) nach Maßgabe der von allen beteiligten Personen möglichst umfassend zu beachten. Um die Folgen eines Infektionseintrages zu minimieren sind so weit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen und für eine Nachverfolgung von Infektionsrisiken zu dokumentieren. Dies beinhaltet auch identische Sitzanordnungen in den jeweiligen Lehrerräumen für die einzelnen Lerngruppen. Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Die Intensität der Lüftung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese verbindlich. Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Die Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitgestellt. Für die außerschulische Nutzung der Schulgebäude und den dazu gehörenden Außenbereichen gelten ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung. Über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Nähere Maßgaben zur Organisation des Schulbetriebs durch das Ministerium für Schule und Bildung bleiben unberührt. Innerhalb der Schulgebäude und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen sind von allen Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu tragen. Dies gilt nicht

  • für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,
  • soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; in diesen Fällen ist ersatzweise eine Alltagsmaske (textile Mund-Nasen- Bedeckung einschließlich Schals, Tücher oder ähnliches) zu tragen,
  • in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder 2 b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere bei der Essensausgabe in der Übermittagsbetreuung, erfolgt,
  • während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, und bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten in den Musikklassen und ähnliches),
  • wenn die verantwortliche Lehr- oder Betreuungskraft ausnahmsweise entscheidet, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, sowie im Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen Räumlichkeiten; in diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet werden,
  • bei Prüfungen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist,
  • bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
  • wenn sich nur Beschäftigte (Lehr- und Betreuungskräfte, Reinigungs- und Hauswirtschaftskräfte, Handwerkerinnen und Handwerker und so weiter) in einem Raum befinden und
    a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder
    b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder
    c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist,
  • bei Sitzungen von Schulmitwirkungsgremien und im Rahmen außerschulischer Nutzungen der Schulgebäude, wenn die Regelungen der Coronaschutzverordnung für die konkreten Nutzungen oder Veranstaltungen eine Ausnahme von der Maskenpflicht vorsehen,
  • bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes durch eine Person. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder durch die jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen. Am Unterricht und sonstigen Bildungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Anderen Personen ist das Betreten der Gebäude der Freiherr-vom-Stein Realschule nur in Notfällen gestattet oder soweit die Gebäude außerhalb der Unterrichtszeiten zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben (z.B. Durchführung der Bundestagswahl) genutzt werden und keine Zugangsbeschränkungen nach der
    Coronaschutzverordnung bestehen. Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen
    und positiv getestete Personen sind durch den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder durch die
    jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen. Abweichend dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt. Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 2 Nummer 1 bis 5 und § 1 Absatz 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verfügen.
    Getestete Personen sind
  • Personen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben,
  • Personen, die zum Zeitpunkt des von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttests einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben,
  • Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen aufgrund einer besonderen Zulassung durch den Schulleiter eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Selbsttestung zuhause unter elterlicher Aufsicht stattgefunden hat und darüber eine Versicherung der
    Eltern vorliegt,
  • Personen, für die eine Teilnahme an den Schultestungen nicht vorgesehen ist und die zum Zeitpunkt der Teilnahme an den betreffenden Angeboten oder einer Veranstaltung in den Schulgebäuden über einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung verfügen.
    Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen
    gleichgestellt.
  • Für alle nicht immunisierten, in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Soweit für Schülerinnen und Schüler Unterricht nur an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest ausschließlich in der Schule durchgeführt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und Quarantäneverordnung auszustellen. Zusätzlich weist der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 der Corona- Test-und-Quarantäneverordnung hin.
  • Die Ergebnisse der in der Schule durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise beziehungsweise Versicherungen der Eltern werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Schulen übermitteln positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt der Stadt Krefeld. Im Übrigen werden die Testergebnisse nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.
  • Finden Angebote in den Schulgebäuden während der Schulferien statt, können die Tests einschließlich der Ausstellung von Testnachweisen auch als von den verantwortlichen Betreuungskräften beaufsichtige Selbsttests erfolgen. Die für das Angebot verantwortlichen Personen informieren die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde unmittelbar über positive Testergebnisse.
    (Stand: 22. August 2021)