{"id":5107,"date":"2020-10-02T14:53:04","date_gmt":"2020-10-02T12:53:04","guid":{"rendered":"http:\/\/freiherr-vom-stein.net\/?p=5107"},"modified":"2020-10-02T14:53:04","modified_gmt":"2020-10-02T12:53:04","slug":"elternbrief-zur-quarantanepflicht-bei-ruckkehr-aus-risikiogebiet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/fvs-stelltsichvor.de\/wordpress\/2020\/10\/02\/elternbrief-zur-quarantanepflicht-bei-ruckkehr-aus-risikiogebiet\/","title":{"rendered":"Elternbrief zur Quarant\u00e4nepflicht bei R\u00fcckkehr aus Risikiogebiet"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe Eltern,<br>anl\u00e4sslich der bevorstehenden Herbstferien m\u00f6chte ich darauf aufmerksam machen, dass bei einer Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (m\u00f6gliche Reiser\u00fcckkehrer aus den Herbstferien) von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern die Regelungen der Coronaeinreiseverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaEinrVO, derzeitige Fassung vom 19.09.2020) zu beachten sind. Die Liste der Risikogebiete wird durch das Robert-Koch-Institut (RKI) ver\u00f6ffentlicht (<a href=\"http:\/\/www.rki.de\/covid-19-risikogebiete\">www.rki.de\/covid-19-risikogebiete<\/a>). Bitte beachten Sie, dass sich rechtliche Vorgaben und medizinische Vorgaben kurzfristig \u00e4ndern k\u00f6nnen, daher sollten Sie bei einer m\u00f6glichen Reise in das Ausland die aktuelle Lage im Blick behalten.<br>Wer aus einem Risikogebiet zur\u00fcckkehrt, unterliegt einer 14-t\u00e4gigen Quarant\u00e4ne- (\u00a7 3 CoronaEinrVO) sowie Meldepflicht beim Gesundheitsamt (\u00a7 2 Abs. 1 CoronaEinrVO). Die Quarant\u00e4nepflicht entf\u00e4llt lediglich bei Nachweis eines negativen Coronatests in Form eines \u00e4rztlichen Zeugnisses in deutscher oder englischer Sprache, das bei der Einreise vorliegt und nicht \u00e4lter als 48 Stunden ist. Bei Durchf\u00fchrung eines Coronatests in Deutschland besteht die Quarant\u00e4nepflicht bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses (f\u00fcr weitere Details bitte ich um Beachtung des \u00a7 3 Abs. 3 CoronaEinrVO).<br>Gegen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, die diese Regelung nicht beachten, muss die Schulleitung aufgrund des Hausrechts das Verbot aussprechen, das Schulgel\u00e4nde zu betreten. Unabh\u00e4ngig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten n\u00e4mlich einen schweren Versto\u00df gegen die Pflicht zur gegenseitigen R\u00fccksichtnahme in der Schule dar.<br>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler in Quarant\u00e4ne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgr\u00fcnden fern. Nach \u00a7 43 Abs. 2 Schulgesetz NRW m\u00fcssen die Eltern bzw. die betroffenen vollj\u00e4hrigen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler im Falle eines Schulvers\u00e4umnisses die Schule unverz\u00fcglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. F\u00fcr die Nachholung quarant\u00e4nebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (z.B. Klassenarbeiten) gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsordnung.<br>Bitte beachten Sie diese Informationen zu m\u00f6glichen privaten Reisen in Covid-19-Risikogebiete, denn es sicherlich in unser aller Interesse, dass der Unterricht nach den Herbstferien weitgehend als Pr\u00e4senzunterricht durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich w\u00fcnsche Ihnen und Ihren Kindern erholsame Ferien und bleiben Sie bitte gesund.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n\n\n\n<p>Herr Bartel<br>(Schulleiter)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liebe Eltern,anl\u00e4sslich der bevorstehenden Herbstferien m\u00f6chte ich darauf aufmerksam machen, dass bei einer Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (m\u00f6gliche Reiser\u00fcckkehrer aus den Herbstferien) von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern die Regelungen der Coronaeinreiseverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaEinrVO, derzeitige Fassung vom 19.09.2020) zu beachten sind. 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